Kostenübernahme

Sed ut perspiciatis unde omnis iste natus error sit voluptatem accusantium doloremque laudantium, totam rem aperiam, eaque ipsa quae ab illo inventore veritatis et quasi architecto beatae vitae dicta sunt explicabo.

Kostenübernahme bei Legasthenie- / Dyskalkulietherapie

Für Kinder mit Legasthenie reichen oftmals die schulischen Fördermöglichkeiten nicht aus, sodass besorgte Eltern nach zusätzlichen Fördermöglichkeiten Ausschau halten. Doch die Kostenübernahme ist im Zusammenhang mit Legasthenie ein eher trauriges Kapitel.

Tatsächlich scheint es so, dass jeder für eine Kostenübernahme in Frage kommende Kostenträger versucht seinen Etat zu schonen. Doch das Problem der Kostenübernahme für Legasthenie hat auch einen rechtlichen Hintergrund und macht sich fest am Status der Störungen.

Gesetzliche und private Krankenkassen
Für gesetzliche Krankenkassen ist Legasthenie keine Krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches. Doch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung setzen das Vorliegen einer Krankheit im Sinne von § 27 SGB V (Sozialgesetzbuch) voraus und sind die Bedingung für eine Kostenübernahme.

Im Gesetz fehlt eine Definition von Krankheit, sodass die Rechtsprechung eine Definition entwickelt hat, die Krankheit "als regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand" definiert, der eine Behandlung erforderlich macht. Der beschriebene Zustand beurteilt sich danach, ob der Versicherte in der Lage ist die normalen psychophysischen Funktionen auszuüben. Wie bereits ausgeführt wird Legasthenie  von den gesetzlichen Krankenkassen nicht als Krankheiten anerkannt. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse hat deshalb nur dann eine Chance, wenn eine konkrete Krankheitsursache diagnostiziert wird.

Behandlungsziel darf deshalb nicht ein besserer Schulerfolg sein, sondern die Beseitigung einer nachgewiesenen Krankheit durch eine konkrete Behandlung. Die Bewilligung des Antrags auf Kostenübernahme liegt in Händen des zuständigen Sachbearbeiters, da es sich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen eines Einzelfalls handelt.

Private Krankenversicherungen argumentieren wie gesetzliche Krankenkassen. Allerdings ist die Bereitschaft für die Kostenübernahme für eine Legasthenie größer, nimmt jedoch mit wachsender Geldknappheit auch bei den Privatversicherern deutlich ab.

Der Antrag auf außerschulische Förderung nach § 35 a SGB VIII
Wenn es eigentlich schon viel zu spät ist, besteht die Möglichkeit beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf außerschulische Förderung zu stellen, wenn eine "seelische Behinderung" droht.

Nach § 35 a SBG VIII besteht dann eine "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche". Die Übernahme der Kosten durch das Jugendamt für eine gezielte Therapie setzt voraus, dass Legasthenie  von der Schule bestätigt werden und eine seelische Behinderung zur Folge haben.

Für die Antragstellung sind ein Antrag seitens der Eltern oder des Sorgerechtsinhabers erforderlich sowie eine qualifizierte Schulauskunft mit den Zeugnissen und einem schulischen Förderbericht als Nachweise.

Außerdem muss für die Antragstellung ein schulpsychologisches Fachgutachten oder das eines Kinder- und Jugendpsychiaters eingereicht werden.
Allerdings werden an die Sachverständigen strenge fachliche Anforderungen gestellt. Außerdem muss das Gutachten bestimmte Kernaussagen treffen, um überhaupt verwertbar zu sein, wozu eine exakte ICD-10 Klassifizierung gehört.

Unsere Telefonnummer! 096 74 / 91 234 - email: kontakt@lern-tier-therapie.de

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen